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Neues Bauvertragsrecht

Für private Bauherren ist das Bauvertragsrecht in den meisten Fällen die Grundlage für die Absicherung ihres Bauvorhabens. Dabei sind nicht nur das umfangreiche Gewährleistungsrecht, sondern auch andere Vertragskomponeten dort zu finden. Im § 631ff.BGB sind bisher immer das Werkvertragsrecht geregelt und begründen Anspruchsgrundlagen und weitere Vorschriften. Unarten des Werkvertrags wurden auch in das BGB übernommen worden. Doch es fehlte bislang der Bauvertrag als Unart im Werkvertragsrecht.

Reform des Bauvertragsrechts

Ab 2018 sorgt nun eine Gesetzesänderung für mehr Rechtssicherheit. Der Bauvertrag wird als eigenständige Unterform explizit erwähnt. Somit sind

  • Regelungen für Verbraucher-Bauverträge
  • Regelungen zum Architektenvertrag
  • Regelungen zum Ingenieursvertrag

enthalten. Weiter ist im Gesetz fest verankert, dass eine detaillierte Baubeschreibung dem Bauherrn vorgelegt werden muss. Es ist die Rechtsicherheit für Bauunternehmer festgelegt und eine verbesserte Mängelhaftung.

Rechtssicherheit für Bauunternehmer:
Um Gerichtsprozesse zu beschleunigen und fachlich besser aburteilen zu können, werden durch die Gesetzesänderung, die zum 01.01.2018 in Kraft tritt, auch spezielle Baukammern an den Landgerichten eingerichtet. Sie sollen kompetenter anhängigen Verfahren bearbeiten können und durch eine zügige Rechtsprechung vor allem die kleineren Handwerksbetriebe schützen. Gerade diese können sich, meist wie private Bauherren, weder lange Prozesse leisten noch lange auf eventuell durchsetzbare Ansprüche warten.

Verbesserte Mängelhaftung
Die Mängelhaftung in Bezug auf Kosten für Ein- und Ausbau von fehlerhafter Materialien wird durch die Gesetzesnovelle verbessert, während bisher der einbauende Unternehmer die Kosten tragen musste und nur für das Material an sich Ersatz durch den Zulieferer verlangen konnte. In Zukunft soll er von eben diesem Zulieferer eine Erstattung der Kosten verlangen dürfen.

Detaillierte Baubeschreibung
Für Verbraucher ist dies von großer Relevanz. Während bisher einige Bauträger und Baufirmen mit schwammigen Formulierungen und unklaren Inhalten eine Baubeschreibung im völlig undurchsichtig gestalten konnten, schreibt die Gesetzesänderung eine verpflichtende detaillierte Baubeschreibung vor. Diese muss sowohl verbindliche Angaben zu den Materialien und Leistungen enthalten, sowie einen verbindlichen Termin zur Fertigstellung angeben. Da gerade diese beiden Punkte in der Vergangenheit in der rechtlichen Praxis immer wieder für Probleme sorgten, ist diese Gesetzesänderung von großer praktischer Bedeutung.

Fazit:
Die Einführung von eigenen Kammern für Bausachen an den Landgerichten wird eine enorme Erleichterung für die gesamte Branche. bisher waren Prozesse zäh und scheinbar endlos, auch weil sich Richter schlecht oder sehr schlecht in der Sache vorbereiten konnten. Allerdings bleibt weiter fraglich, wie sich diese große Änderung des Bauvertragsrechts auf die Praxis auf Baustellen und im Umgang von Unternehmern untereinander auswirken werden.

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Ihre i-Quant Bauoptimierung, Herr Wohlfarth