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§ 23 A Nachbarrechtsgesetz NRW – Unsinn oder Wahrheit

Wärmedämmung auf Nachbars Grund Bochum / Essen, 19. Juli 2011 – Seit diesem Zeitpunkt gilt: Für Zwecke der Wärmedämmung darf man, unter einschränkenden Voraussetzungen, das eigene Gebäude auch über die Grenze hinaus, somit auf dem Nachbargrundstück, „ausbauen“. Voraussetzung ist, dass das Bauwerk direkt oder sehr nah an