Die Bauabzugsteuer bei Photovoltaikanlagen wird viele Immobilieneigentümer ins Schwitzen bringen. Ich kann es kaum fassen. Für Eigentümer wird der Betrieb einer Photovoltaikanlage immer komplizierter und finanziell aufwendiger. Denn Immobilieneigentümer, die eine Photovoltaikanlage betreiben und den überschüssigen Strom gegen eine Vergütung ins öffentliche Netz einspeisen, sind unternehmerisch tätig. Durch eine Änderung der Verwaltungsauffassunghat dies ab 2016 nun auch Auswirkungen auf die sogenannte Bauabzugsteuer bei Photovoltaikanlagen.
Neue Regelung für Bauabzugsteuer bei Photovoltaikanlagen
Folgender Hintergrund kommt hier zum tragen: Beauftragt ein Unternehmer ein anderes Unternehmen mit Bauleistungen, hat er 15 % des Rechnungsbetrags einzubehalten, anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Hiermit soll die Besteuerung von Bauleistungen sichergestellt werden. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Somit wird die Bauabzugsteuer bei Photovoltaikanlagen auch für Immobilieneigentümer relevant. Zwei Fragen stehen daher nun für mich im Raum: Was genau ist nun zu tun ? Und gibt es im Bestand Ausnahmen von dieser neuen Regelung
Einbehalt der Bauabzugsteuer bei Photovoltaikanlagen jetzt Pflicht
Nach geänderter Verwaltungsauffassung stellt ab 2016 nun auch die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude eine Bauleistung i. S. d. § 48 EStG dar, mit der Folge, dass künftig auch hier Bauabzugsteuer vom Auftraggeber abzuführen ist. Ausnahmen sind exakt definiert. Dazu muss der Immobilieneigentümer aktiv werden. Als Auftraggeber lässt er sich vom Installateur der Anlage eine im Zeitpunkt der Zahlung gültige sogenannte Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug nach § 48b EStG vorlegen. Hinweis: Die neue Rechtsauffassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Fälle bis zum 31. 12. 2015 (Zeitpunkt der Entstehung der Bauabzugsteuer) wird es nicht beanstandet, wenn ein Abzug der Bauabzugsteuer oder das Anfordern einer Freistellungsbescheinigung unterbleibt. Diese Informationen habe ich beim Steuerbüro Engelhardt & Burrentdeckt und gebe diese gerne an alle Immobilieneigentümer weiter.
Viel Erfolg mit Ihrer Immobilie wünscht Ihnen von Herzen
Friedrich Wohlfarth Ihr Bauoptimierer
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